Wiederaufnahme Strafverfahren | Übriges Strafprozessrecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 16. März 2023 im Zu- sammenhang mit einem Schreiben der Privatklägerin vom 21. Februar 2023 (U-act. 12.2.001) die Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen diverse Per- sonen ab. Dagegen beschwert sich die Privatklägerin mit der Eingabe vom
21. März 2023 (Postaufgabe 22. März 2023) rechtzeitig beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf eine Vernehm- lassung (KG-act. 4).
E. 2 Die angefochtene Verfügung hält fest, die Privatklägerin nenne keine Beweismittel, die nicht bereits im früheren Verfahren bekannt gewesen seien und sich somit aus den früheren Akten ergeben würden. Deshalb bestehe kein Raum für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfah- rens im Sinne von Art. 323 StPO. Mit dieser Begründung setzt sich die Be- schwerdeführerin nicht in der erforderlichen Art und Weise, wie ihr das schon mehrfach dargelegt worden ist (etwa BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 E. 2 sowie im vorliegenden Fall BEK 2021 182 vom 1. Dezember 2021 E. 2 = U- act. 12.1.006) auseinander (Art. 385 StPO). Soweit sie behauptet, diverse Institutionen hätten ihr als sorgeberechtigten Mutter keine Auskünfte gegeben und Kontakte mit ihren Kindern blockiert, handelt es sich um aus einer Viel- zahl von erledigten und hängigen Strafverfahren bekannte Vorwürfe der Pri- vatklägerin. Sie legt denn auch im Beschwerdeverfahren nicht dar, inwiefern es sich dabei um neue Beweismittel oder Tatsachen handeln würde, die eine Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Verfahrens gegen die Be- schuldigten rechtfertigen sollen. Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete, mithin aussichtslose und damit bereits aus diesem Grund nicht unentgeltlich zu erledigende Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG; Art. 136 StPO). Die unterliegende Beschwerde- führerin wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Mai 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Mai 2023 BEK 2023 39 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Wiederaufnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2023, SU 2021 8552);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 16. März 2023 im Zu- sammenhang mit einem Schreiben der Privatklägerin vom 21. Februar 2023 (U-act. 12.2.001) die Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen diverse Per- sonen ab. Dagegen beschwert sich die Privatklägerin mit der Eingabe vom
21. März 2023 (Postaufgabe 22. März 2023) rechtzeitig beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf eine Vernehm- lassung (KG-act. 4).
2. Die angefochtene Verfügung hält fest, die Privatklägerin nenne keine Beweismittel, die nicht bereits im früheren Verfahren bekannt gewesen seien und sich somit aus den früheren Akten ergeben würden. Deshalb bestehe kein Raum für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfah- rens im Sinne von Art. 323 StPO. Mit dieser Begründung setzt sich die Be- schwerdeführerin nicht in der erforderlichen Art und Weise, wie ihr das schon mehrfach dargelegt worden ist (etwa BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 E. 2 sowie im vorliegenden Fall BEK 2021 182 vom 1. Dezember 2021 E. 2 = U- act. 12.1.006) auseinander (Art. 385 StPO). Soweit sie behauptet, diverse Institutionen hätten ihr als sorgeberechtigten Mutter keine Auskünfte gegeben und Kontakte mit ihren Kindern blockiert, handelt es sich um aus einer Viel- zahl von erledigten und hängigen Strafverfahren bekannte Vorwürfe der Pri- vatklägerin. Sie legt denn auch im Beschwerdeverfahren nicht dar, inwiefern es sich dabei um neue Beweismittel oder Tatsachen handeln würde, die eine Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Verfahrens gegen die Be- schuldigten rechtfertigen sollen. Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete, mithin aussichtslose und damit bereits aus diesem Grund nicht unentgeltlich zu erledigende Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG; Art. 136 StPO). Die unterliegende Beschwerde- führerin wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Mai 2023 kau